Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kiechl Nobis Productions GmbH – KiNo

Hainburger Straße 44 1/2

1030 Wien

Mit uns haben Sie den idealen Partner gefunden. Wir betreuen Sie, von der ersten Idee bis hin zum fertigen Produkt, egal ob Eventvideo, Imagefilm, Werbefilm oder Social Media Content.

1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1 „KiNo – Kiechl Nobis Productions GmbH“ (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

1.2 Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültige Fassung dieser AGB. Abweichungen und ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden – selbst bei Kenntnis – nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.4 Änderungen dieser AGB gelten grundsätzlich nur für Verträge, die nach Inkrafttreten der geänderten Fassung abgeschlossen werden. Für bereits bestehende Vertragsverhältnisse gelten Änderungen nur, wenn sie zwischen den Parteien ausdrücklich in Textform vereinbart wurden.

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen. Die Parteien werden sich bemühen, eine rechtlich zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

1.6 Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.

1.7 B2B-Klausel. Diese AGB gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern im Sinne des § 1 UGB beziehungsweise für Geschäfte, die für den Kunden zum Betrieb seines Unternehmens gehören. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des KSchG werden auf Grundlage dieser AGB nicht abgeschlossen.

1.8 Rangfolge der Vertragsunterlagen. Bei Widersprüchen zwischen Vertragsunterlagen gilt folgende Rangfolge:

  1. ausdrücklich ausgehandelte individuelle Vereinbarungen und Produktionsverträge,
  2. Auftragsbestätigung der Agentur,
  3. vom Kunden angenommenes Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung und Beilagen,
  4. diese AGB,
  5. sonstige projektbezogene Unterlagen der Agentur.

1.9 Textform. Soweit in diesen AGB Textform vorgesehen ist, genügt insbesondere eine Erklärung per E-Mail. Eine eigenhändige oder qualifizierte elektronische Unterschrift ist nicht erforderlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

2. Vertragsunterlagen, Ansprechpartner und Leistungsänderungen

2.1 Art, Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem angenommenen Angebot, der Auftragsbestätigung, einem allfälligen Produktionsvertrag sowie den dort ausdrücklich einbezogenen Unterlagen.

2.2 Der Kunde benennt spätestens bei Auftragserteilung eine entscheidungs- und freigabebefugte Ansprechperson. Erklärungen, Freigaben und Änderungswünsche dieser Person gelten gegenüber der Agentur als verbindlich.

2.3 Bei mehreren beteiligten Unternehmen oder Abteilungen hat der Kunde eine zentrale Ansprechperson zu bestimmen, die Feedback konsolidiert und verbindliche Entscheidungen trifft. Widersprüchliche oder nicht abgestimmte Rückmeldungen gelten nicht als ordnungsgemäßes Feedback.

2.4 Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs gelten erst dann als beauftragt, wenn sie von der Agentur in Textform bestätigt wurden.

2.5 Die Agentur informiert den Kunden nach Möglichkeit vor Ausführung einer Leistungsänderung über deren erkennbare Auswirkungen auf Honorar, Fremdkosten und Termine. Kann der Mehraufwand im Voraus nicht verlässlich bestimmt werden, erfolgt die Verrechnung nach dem tatsächlich angefallenen Aufwand zu den vereinbarten, andernfalls zu den üblichen Sätzen der Agentur.

3. Präsentationen, Pitches, Konzepte und Vorarbeiten

3.1 Erstellt die Agentur vor Abschluss eines Produktionsauftrags Konzepte, Treatments, Drehbücher, Moodboards, Storyboards, Gestaltungsansätze, Kalkulationen oder sonstige Präsentationsunterlagen, dürfen diese vom potentiellen Kunden ausschließlich zur internen Prüfung einer möglichen Zusammenarbeit verwendet werden.

3.2 Sämtliche von der Agentur erstellten Unterlagen und darin enthaltenen konkreten Ausarbeitungen bleiben bis zu einer ausdrücklich vereinbarten Rechteeinräumung bei der Agentur beziehungsweise den jeweiligen Urhebern.

3.3 Eine Umsetzung, Bearbeitung, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Weitergabe an andere Agenturen, Produktionsunternehmen oder sonstige Dritte ist ohne vorherige Zustimmung der Agentur in Textform nicht zulässig. Ausgenommen ist die Weitergabe an berufsmäßige Berater des Kunden, sofern diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

3.4 Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für Inhalte, bei denen der Kunde nachweist, dass sie ihm bereits vor der Präsentation nachweislich bekannt waren, von ihm unabhängig entwickelt wurden oder rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden.

3.5 Möchte der Kunde ein präsentiertes Konzept ohne Beauftragung der Agentur selbst oder durch Dritte umsetzen lassen, ist zuvor eine gesonderte Vergütungs- und Nutzungsvereinbarung abzuschließen.

3.6 Gesetzliche urheber-, wettbewerbs-, schadenersatz- und bereicherungsrechtliche Ansprüche der Agentur bleiben unberührt.

4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Umfang und Inhalt der Leistungen ergeben sich aus den gemäß Punkt 1.8 maßgeblichen Vertragsunterlagen. Innerhalb des dort definierten Rahmens steht der Agentur die für eine fachgerechte und kreative Umsetzung erforderliche gestalterische Freiheit zu. Subjektive Geschmacksabweichungen stellen keinen Mangel dar, sofern das Ergebnis den freigegebenen Vorgaben und dem vereinbarten Leistungsumfang entspricht.

4.2 Entwürfe, Treatments, Drehbücher, Storyboards, Schnittfassungen, Animationen und sonstige Zwischenstände sind vom Kunden innerhalb von fünf Werktagen nach Übermittlung zu prüfen und entweder freizugeben oder mit gebündeltem, nachvollziehbarem Feedback zu versehen.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, kann die Agentur eine Nachfrist von drei Werktagen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist die Agentur berechtigt, den Projektstand für die weitere Produktion als freigegeben zu behandeln oder die Arbeiten bis zur Rückmeldung auszusetzen. Daraus entstehende Terminverschiebungen und Mehrkosten trägt der Kunde.

4.3 Der Kunde stellt sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Texte, Logos, Dateien, Produkte, Zugänge, Freigaben und sonstigen Unterlagen rechtzeitig, vollständig, richtig und in technisch verwertbarer Qualität bereit. Die Agentur ist nicht verpflichtet, kundenseitig bereitgestellte Informationen ohne gesonderten Auftrag auf sachliche oder rechtliche Richtigkeit zu überprüfen.
Mehraufwand und Verzögerungen, die durch verspätete, unvollständige, fehlerhafte oder nachträglich geänderte Angaben entstehen, werden gesondert verrechnet.

4.4 Rechte an beigestellten Inhalten: Der Kunde sichert zu, über sämtliche Rechte, Einwilligungen und Befugnisse zu verfügen, die für die vereinbarte Verarbeitung und Nutzung der von ihm bereitgestellten Inhalte erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere Texte, Logos, Marken, Designs, Fotos, Videos, Musik, Stimmen, Bildnisse, Produkte, Drehorte, Datensätze, Prompts, Referenzen und sonstige Vorlagen.
Wird die Agentur wegen einer vom Kunden bereitgestellten Vorgabe oder eines solchen Inhalts von Dritten in Anspruch genommen, hält der Kunde die Agentur im gesetzlich zulässigen Umfang schad- und klaglos, sofern die Agentur die Rechtsverletzung nicht selbst schuldhaft verursacht hat. Die Agentur hat den Kunden über Ansprüche Dritter unverzüglich zu informieren und ihm Gelegenheit zur Mitwirkung an der Rechtsverteidigung zu geben.

4.5 Persönlichkeits- und Darstellerrechte: Soweit der Kunde Personen, Darsteller, Sprecher, Mitarbeitende, Testimonials oder sonstige Mitwirkende bereitstellt oder beauftragt, ist er für das Vorliegen sämtlicher erforderlicher Einwilligungen, Model Releases, Sprecherfreigaben und sonstiger Nutzungsbefugnisse verantwortlich.
Beauftragt die Agentur solche Personen, richtet sich der Umfang ihrer Nutzungsrechte nach dem jeweiligen Angebot, Produktionsvertrag oder Buy-out. Eine spätere Ausweitung von Medien, Gebiet, Laufzeit oder Verwendungszweck kann zusätzliche Vergütungen auslösen.

4.6 Freigaben. Mit einer Freigabe bestätigt der Kunde insbesondere die inhaltliche Richtigkeit, Schreibweisen, Produktangaben, Markenführung, Übersetzungen, Aussprache, Abbildungen sowie die Übereinstimmung mit seinen internen Vorgaben. Änderungen an bereits freigegebenen Projektstufen gelten als Zusatzleistung.

4.7 Rechtliche Prüfung. Eine juristische Prüfung, insbesondere nach Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Wettbewerbs-, Datenschutz-, Lebensmittel- oder Arzneimittelrecht, ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde. Erkennt die Agentur offensichtliche rechtliche Risiken, wird sie den Kunden darauf hinweisen.

4.8 Mitwirkungsverzug. Verzögert sich die Leistung durch fehlende Mitwirkung, verspätete Freigaben oder sonstige Umstände aus der Sphäre des Kunden, verlängern sich sämtliche Termine zumindest um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauf- und Dispositionsfrist. Bereits reservierte Personal-, Studio-, Technik- und Fremdleistungskosten können gesondert verrechnet werden.

4.9 Ansprechpartner am Produktionsort. Der Kunde sorgt dafür, dass am Produktionsort eine entscheidungsbefugte Person erreichbar ist. Entscheidungen dieser Person gelten als verbindliche Freigaben des Kunden.

4.10 Werbe- und Kampagnenerfolg. Sofern nicht ausdrücklich eine bestimmte Erfolgsleistung vereinbart wurde, schuldet die Agentur keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keine bestimmte Reichweite, Anzahl von Aufrufen, Interaktionen, Leads, Verkäufen oder sonstigen Kampagnenkennzahlen.

5. Beiziehung Dritter und Fremdleistungen

5.1 Die Agentur ist berechtigt, zur Vertragserfüllung eigene Mitarbeitende, freie Mitarbeitende, Subunternehmer und sonstige fachkundige Dritte einzusetzen.

5.2 Beauftragt die Agentur einen Dritten im eigenen Namen zur Erfüllung einer von der Agentur geschuldeten Leistung, bleibt die Agentur gegenüber dem Kunden für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

5.3 Beauftragt die Agentur einen Dritten im Namen und auf Rechnung des Kunden, kommt der Vertrag unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Dritten zustande. Die Agentur haftet in diesem Fall nur für ein eigenes Verschulden bei Auswahl oder Vermittlung, soweit gesetzlich zulässig.

5.4 Buchungs-, Lizenz-, Nutzungs-, Umbuchungs- und Stornobedingungen von Darstellern, Sprechern, Musik-, Stock-, Studio-, Location-, Reise-, Technik- und sonstigen Fremdleistungsanbietern gelten im jeweiligen Projekt ergänzend, sofern sie dem Kunden vor Beauftragung bekannt gegeben wurden.

5.5 Nicht stornierbare oder aufgrund einer Änderung, Verschiebung oder Stornierung durch den Kunden anfallende Fremdkosten trägt der Kunde. Dies gilt insbesondere für Personalbuchungen, Reiseleistungen, Studios, Locations, Technik, Musik, Stockmaterial, Genehmigungen und Versicherungen.

5.6 Der Ausfall eines externen Mitwirkenden berechtigt die Agentur dazu, eine fachlich vergleichbare Ersatzperson einzusetzen oder den betroffenen Leistungsteil neu zu terminieren, sofern die Ersatzbeschaffung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

6. Termine, Produktionshindernisse und höhere Gewalt

6.1 Angegebene Liefer- und Leistungstermine sind unverbindliche Zieltermine, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet wurden.

6.2 Vereinbarte Termine setzen voraus, dass der Kunde sämtliche erforderlichen Informationen, Materialien, Zahlungen, Entscheidungen und Freigaben fristgerecht erbringt.

6.3 Verzögerungen aus der Sphäre des Kunden verlängern die vereinbarten Fristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauf- und Dispositionsfrist. Muss bereits gebuchtes Personal, Equipment, Studio oder eine Location neu disponiert werden, trägt der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten.

6.4 Bei höherer Gewalt oder sonstigen Ereignissen, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht verhindert werden können, ruhen die betroffenen Leistungspflichten für die Dauer der Behinderung. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, ungeeignete oder sicherheitsgefährdende Wetterbedingungen, behördliche Maßnahmen, Flug- oder Drehverbote, Streiks, Verkehrsstörungen, Ausfälle von Energie-, Internet-, Cloud- oder Kommunikationsdiensten, Cyberangriffe, erhebliche technische Störungen sowie der nicht zumutbar ersetzbare Ausfall wesentlicher Mitwirkender.

6.5 Außen-, Drohnen- und Spezialaufnahmen stehen unter dem Vorbehalt geeigneter Wetter-, Licht-, Sicherheits-, Genehmigungs- und Betriebsbedingungen. Die Entscheidung, ob eine Durchführung sicher und fachgerecht möglich ist, obliegt der Agentur beziehungsweise dem verantwortlichen befugten Personal. Eine deshalb erforderliche Verschiebung stellt keinen Verzug und keinen Mangel dar.

6.6 Dauert ein Leistungshindernis nach Punkt 6.4 länger als 60 Kalendertage, können beide Parteien den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags in Textform beenden. Bereits erbrachte Leistungen und nicht stornierbare Fremdkosten sind vom Kunden zu bezahlen.

6.7 Gerät die Agentur mit einem ausdrücklich verbindlich vereinbarten Termin in Verzug, kann der Kunde erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Kalendertagen vom betroffenen Leistungsteil zurücktreten.

7. Stornierung und Verschiebung durch den Kunden

7.1 Storniert der Kunde einen Auftrag oder unterbleibt die Ausführung aus Gründen, die seiner Sphäre zuzurechnen sind, sind sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen sowie alle nicht stornierbaren Fremdkosten vollständig zu vergüten.

Zusätzlich gebührt der Agentur für noch nicht erbrachte eigene Leistungen das vereinbarte Entgelt abzüglich jener Aufwendungen, die sie sich infolge des Unterbleibens der Leistung tatsächlich erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Kapazitäten erworben hat.

7.2 Zur vereinfachten Berechnung wird für die noch nicht erbrachten eigenen Leistungen der Agentur folgende Stornoentschädigung vermutet:

  • mehr als 10 Werktage vor dem ersten reservierten Produktionstag: 30 Prozent,
  • 10 bis 4 Werktage vor dem ersten reservierten Produktionstag: 50 Prozent,
  • 3 bis 1 Werktag vor dem ersten reservierten Produktionstag: 80 Prozent,
  • am reservierten Produktionstag oder nach Produktionsbeginn: 100 Prozent.

Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Agentur ein geringerer Entgeltausfall entstanden ist. Der Agentur bleibt der Nachweis eines höheren Anspruchs nach Punkt 7.1 vorbehalten.

7.3 Als Produktionsbeginn gelten insbesondere der erste Dreh-, Aufnahme-, Studio-, Animations-, Generierungs- oder vergleichbare verbindlich reservierte Produktionstag.

7.4 Eine vom Kunden gewünschte Terminverschiebung wird wie eine Stornierung behandelt, wenn sie weniger als fünf Werktage vor dem vereinbarten Termin verlangt wird, gebuchte Leistungen nicht kostenfrei umgebucht werden können oder innerhalb von 30 Kalendertagen kein verbindlicher Ersatztermin vereinbart wird.

7.5 Die gesetzlichen Ansprüche der Agentur, insbesondere nach § 1168 ABGB, bleiben unberührt.

8. Honorar

8.1 Wenn nichts anderes vereinbart, entsteht der Honoraranspruch je Teilleistung mit deren Erbringung. Die Agentur kann Vorschüsse verlangen; bei Jahresbudgets ab € 10.000 oder längerer Projektdauer sind Zwischen-/Vorausrechnungen bzw. Akonti zulässig.

8.2 Wurde für eine Leistung kein Honorar vereinbart, gebührt der Agentur ein angemessenes und branchenübliches Honorar. Nutzungsrechte sind darin nur in jenem Umfang enthalten, der sich ausdrücklich aus den Vertragsunterlagen oder aus Punkt 11 ergibt.

8.3 Nicht ausdrücklich abgegoltene Leistungen werden gesondert entlohnt; Barauslagen sind zu ersetzen.

8.4 Kostenschätzungen: Kostenvoranschläge und Kalkulationen sind unverbindlich, sofern ihre Verbindlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Ist eine Überschreitung der kalkulierten Gesamtkosten um mehr als 10 Prozent absehbar, informiert die Agentur den Kunden darüber. Bis zu einer Entscheidung des Kunden kann die Agentur die davon betroffenen Arbeiten aussetzen. Eine fehlende Rückmeldung gilt nicht als Genehmigung zusätzlicher Kosten.
Kostensteigerungen bis einschließlich 10 Prozent gelten als vom Kunden genehmigt, sofern sie zur vertragsgemäßen Durchführung erforderlich und bei Auftragserteilung nicht erkennbar waren.

8.5 Produktions- und Drehtage: Sofern nicht anders vereinbart, umfasst ein Produktions- oder Drehtag höchstens zehn Stunden einschließlich gesetzlicher und kollektivvertraglicher Pausen sowie der am Produktionsort erforderlichen Auf- und Abbauzeiten.
Darüber hinausgehende Zeiten werden anteilig auf Basis des vereinbarten Tages- oder Stundensatzes verrechnet. Gesetzliche oder kollektivvertragliche Nacht-, Sonn-, Feiertags- und Überstundenzuschläge sowie dadurch entstehende Fremdkosten werden zusätzlich verrechnet.

8.6 Vom Kunden bereitgestellte Werke:  Stellt der Kunde Drehbücher, Filmwerke, Musik, Grafiken, Fotos, Videos oder sonstige geschützte Inhalte bereit, räumt er der Agentur für die Dauer der Produktion jene nicht ausschließlichen Nutzungsbefugnisse ein, die zur Durchführung des Auftrags und zur Herstellung der vereinbarten Ergebnisse erforderlich sind.
Eine darüber hinausgehende unbeschränkte Rechtsübertragung ist nicht geschuldet. Punkt 4.4 bleibt unberührt.

8.7 Reise- und Nebenkosten. Reisezeiten, Fahrtkosten, Kilometergeld, Bahn- und Flugkosten, Nächtigungen, Parkgebühren, Maut, Transport, Verpflegung, Spesen, Visa, Carnets und vergleichbare projektbezogene Aufwendungen werden nach Vereinbarung oder tatsächlich angefallenem Aufwand verrechnet.

8.8 Fremdleistungen und Lizenzkosten. Preise von Fremdleistern, Musik-, Stock-, Software-, KI-, Sprecher-, Darsteller- und sonstigen Lizenzanbietern können zeitlich befristet sein. Preisänderungen nach Ablauf einer Angebotsfrist oder bei späterer Nutzungsrechtserweiterung trägt der Kunde.

8.9 Zusatzleistungen. Nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind insbesondere zusätzliche Sprachfassungen, Untertitel, barrierefreie Fassungen, weitere Formate, weitere Seitenverhältnisse, Clean Masters, Rohmaterial, Projektdateien, erneute Exporte, spätere Aktualisierungen sowie die Verlängerung oder Erweiterung von Nutzungsrechten.

9. Herstellung, Korrekturen, Abnahme, Lieferung und Archivierung

9.1 Mit Vorproduktions-, Dreh-, Aufnahme-, Generierungs- oder vergleichbaren Arbeiten beginnt die Agentur frühestens nach wirksamer Auftragserteilung und Erfüllung vereinbarter Vorauszahlungs- und Mitwirkungspflichten.

9.2 Die Agentur liefert die vereinbarten Endergebnisse in den im Angebot genannten Formaten und Spezifikationen. Andere Dateiformate, Versionen, Sprachfassungen oder technische Anpassungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

9.3 Korrekturschleifen. Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, sind zwei Korrektur- beziehungsweise Feedbackschleifen mit einem gesamten Arbeitsaufwand von höchstens acht Stunden enthalten.

Eine Korrekturschleife umfasst das gebündelte und widerspruchsfreie Feedback der bevollmächtigten Ansprechperson auf eine von der Agentur übermittelte Version.

9.4 Nicht als inkludierte Korrektur gelten insbesondere:

  • Änderungen des bereits freigegebenen Konzepts, Drehbuchs oder Storyboards,
  • Änderungen bereits freigegebener Projektstufen,
  • neue Inhalte, Motive, Aussagen oder Gestaltungsvorgaben,
  • nachträglich bereitgestellte oder geänderte Kundenmaterialien,
  • erneute Dreharbeiten, Aufnahmen, Animationen oder KI-Generierungen,
  • technische Fassungen, Formate oder Sprachversionen, die nicht vereinbart waren,
  • Änderungswünsche, die den vereinbarten Aufwand überschreiten.

Solche Leistungen werden nach Aufwand gesondert verrechnet.

9.5 Abnahme. Der Kunde prüft die finale Fassung innerhalb von sieben Werktagen nach Übermittlung. Eine Mängelrüge muss den behaupteten Mangel nachvollziehbar bezeichnen.

Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde:

  1. die finale Fassung ausdrücklich freigibt,
  2. sie veröffentlicht, ausstrahlt, vorführt, an Medien übermittelt oder anderweitig produktiv nutzt, oder
  3. innerhalb der Prüfungsfrist keine begründete Mängelrüge erhebt.

9.6 Rohmaterial und Projektdateien. Nicht ausdrücklich vereinbarte Rohdaten, Kameraoriginale, Tonoriginale, Projektdateien, Timelines, Compositing-, Grafik-, 3D-, Animations- und KI-Workflows, Prompts, Zwischenstände, Arbeitsdateien sowie offene Dateien sind nicht Bestandteil der Lieferung.

Ein fertig bearbeitetes, farbkorrigiertes und technisch abgenommenes Video ohne Texte, Logos oder grafische Overlays gilt als „Clean Master“ und nicht als Rohmaterial. Die Lieferung und Nutzung eines Clean Masters bedarf dennoch einer ausdrücklichen Vereinbarung.

9.7 Archivierung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bewahrt die Agentur Rohdaten, Projektdateien und sonstige Produktionsdaten für zwölf Monate nach finaler Lieferung auf. Nach Ablauf dieser Frist können die Daten ohne weitere Ankündigung gelöscht werden.

Eine längere Archivierung kann gegen gesondertes Entgelt vereinbart werden.

9.8 Die Archivierung stellt keine dauerhafte Aufbewahrungs- oder Wiederherstellungsgarantie dar. Die Agentur trifft angemessene branchenübliche Sicherungsmaßnahmen, haftet aber nicht für Datenverluste durch unvermeidbare technische Ereignisse oder höhere Gewalt.

9.9 Nach Übergabe der finalen Dateien ist der Kunde für deren eigene Sicherung und Archivierung verantwortlich.

9.10 Technische Herkunftsnachweise und KI-Metadaten. Soweit die bei der Herstellung eingesetzten KI-Systeme maschinenlesbare Kennzeichnungen, Content Credentials, C2PA-Daten oder vergleichbare Herkunftsnachweise bereitstellen, wird die Agentur diese im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren in den gelieferten Dateien beibehalten.

Die Agentur übernimmt keine Gewähr dafür, dass solche Kennzeichnungen bei Bearbeitungen, Formatumwandlungen, Komprimierungen, Plattform-Uploads oder sonstigen technischen Verarbeitungsschritten dauerhaft erhalten oder auslesbar bleiben.

Der Kunde darf gesetzlich erforderliche oder ausdrücklich vereinbarte Herkunftsnachweise, Kennzeichnungen und Metadaten nicht bewusst entfernen, unterdrücken oder unkenntlich machen. Werden sie durch technische Verarbeitung oder durch eine Plattform entfernt, hat der Kunde eine erforderliche Offenlegung auf andere geeignete Weise sicherzustellen.

Maschinenlesbare Herkunftsnachweise ersetzen eine gesetzlich erforderliche, für natürliche Personen wahrnehmbare Offenlegung nicht.

Eine bestimmte technische Kennzeichnungsmethode oder die Implementierung zusätzlicher Content-Provenance-Systeme ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

10. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

10.1 Rechnungen sind innerhalb von vierzehn Kalendertagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, sofern nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Bezahlung aller den jeweiligen Auftrag betreffenden Forderungen eingeräumt. Bis dahin ist jede Veröffentlichung, Weitergabe oder sonstige Nutzung nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur zulässig.

10.2 Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen unternehmerischen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB. Zusätzlich ist die Agentur berechtigt, den gesetzlichen Pauschalbetrag für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB sowie darüber hinausgehende notwendige und zweckmäßige Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten zu verlangen.

10.3 Befindet sich der Kunde trotz Mahnung und angemessener Nachfrist mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann die Agentur sämtliche weiteren Arbeiten aussetzen und noch nicht übergebene Arbeitsergebnisse zurückhalten. Dadurch verursachte Terminverschiebungen gehen nicht zu Lasten der Agentur.

10.4 Zurückbehaltungsrecht: Bis zur Begleichung aushaftender Beträge ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen.

10.5 Raten und Teilzahlungen: Werden vereinbarte Raten oder Teilzahlungen trotz Mahnung und Nachfrist nicht fristgerecht geleistet, kann die Agentur die gesamte noch offene Restforderung aus dem betroffenen Auftrag sofort fällig stellen.

10.6 Aufrechnung ist nur mit von der Agentur anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen zulässig.

10.7 Beanstandungen und Zurückbehaltung: Beanstandungen berechtigen den Kunden nicht zur Zurückbehaltung des gesamten Rechnungsbetrags. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur in angemessenem Verhältnis zum konkret und nachvollziehbar beanstandeten Leistungsteil.

11. Urheberrecht, Nutzungsrechte, Rohmaterial und Weitergabe

11.1 Urheberrechte, Leistungsschutzrechte und sonstige Rechte an den Leistungen verbleiben bei der Agentur, den jeweiligen Urhebern oder sonstigen Rechteinhabern. Der Kunde erwirbt ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Nutzungsbefugnisse.

11.2 Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag.

11.3 Umfang, Medien, Gebiet, Dauer, Verwendungszweck, Exklusivität und Bearbeitungsbefugnisse ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Produktionsvertrag. Soweit dort keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde, gilt ausschließlich das Nutzungsrecht „Web“ gemäß Punkt 11.4 als vereinbart.

11.3 Umfang der Nutzungsrechte. Umfang, Medien, Verwendungszweck, Exklusivität und Bearbeitungsbefugnisse ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Produktionsvertrag. Soweit dort keine ausdrückliche abweichende Regelung getroffen wurde, gilt ausschließlich das Nutzungsrecht „Web“ gemäß Punkt 11.4 als vereinbart.

11.4 Grundsätzlich vereinbartes Nutzungsrecht „Web“. Sofern in den maßgeblichen Vertragsunterlagen kein anderer oder weitergehender Nutzungsumfang ausdrücklich definiert ist, ist mit dem vereinbarten Honorar ausschließlich das Nutzungsrecht „Web“ abgegolten.

Das Nutzungsrecht „Web“ umfasst die nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzung der finalen Arbeitsergebnisse:

  • auf den eigenen Websites, Onlineshops und Landingpages des Kunden,
  • auf den eigenen organisch bespielten Social-Media-Kanälen des Kunden,
  • im Rahmen von Paid Social,
  • als Sponsored Posts,
  • durch Boosting organischer Beiträge,
  • im Rahmen von Display Advertising sowie
  • für sonstige bezahlte Onlinewerbung auf Websites, Social-Media-Plattformen, Suchmaschinen und vergleichbaren digitalen Werbeplattformen.

Die technische Ausspielung darf auch über Werbekonten oder Systeme von Mediaagenturen, Werbeagenturen, Plattformbetreibern und sonstigen vom Kunden beauftragten Dienstleistern erfolgen, sofern diese ausschließlich im Auftrag des Kunden handeln und keine eigenen Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen erhalten.

Nicht vom Nutzungsrecht „Web“ umfasst sind insbesondere:

  • TV und Connected TV,
  • Kino,
  • Streaming-, Video-on-Demand- und OTT-Werbung,
  • Out-of-Home und Digital-out-of-Home,
  • Point-of-Sale, Digital Signage und Retail Media,
  • Messe-, Veranstaltungs- und Bühnenvorführungen,
  • Nutzung durch Händler, Vertriebspartner, Franchisenehmer, Konzernunternehmen oder sonstige Dritte für deren eigene Kommunikation,
  • Veröffentlichung auf redaktionellen oder eigenen Kanälen von Medienpartnern, Influencern, Agenturen oder sonstigen Dritten,
  • Verwendung für andere Produkte, Marken, Unternehmen oder einen anderen als den vereinbarten Zweck.

Das Nutzungsrecht „Web“ wird zeitlich und räumlich unbegrenzt eingeräumt. Abweichende zeitliche, räumliche oder sachliche Beschränkungen von Fremdrechten, insbesondere an Musik, Stockmaterial, Archivmaterial, Darstellerleistungen, Sprecherleistungen, Schriftarten oder sonstigen lizenzierten Bestandteilen, bleiben gemäß Punkt 11.12 unberührt.

Weitergehende Nutzungsrechte müssen ausdrücklich im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt und gegebenenfalls zusätzlich vergütet werden.

11.5 Getrennte Nutzungsarten. Insbesondere folgende Nutzungsarten gelten als rechtlich und wirtschaftlich eigenständig und müssen ausdrücklich vereinbart sein:

  • organische Veröffentlichung auf Websites und Social Media,
  • Paid Social, Display Advertising und sonstige bezahlte Onlinewerbung,
  • TV und Connected TV,
  • Kino,
  • Streaming, Video-on-Demand und OTT-Plattformen,
  • Out-of-Home und Digital-out-of-Home,
  • Point-of-Sale, Digital Signage und Retail Media,
  • Messe-, Veranstaltungs- und Bühnenvorführungen,
  • interne Unternehmenskommunikation,
  • Presse- und Medienarbeit,
  • Nutzung durch Händler, Vertriebspartner, Franchisenehmer oder Konzernunternehmen,
  • Nutzung auf Kanälen Dritter,
  • Verwendung in neuen Kampagnen oder für andere Produkte und Dienstleistungen.

11.6 Die bloße technische Abrufbarkeit eines Onlineinhalts in anderen Ländern stellt keine zusätzliche territoriale Nutzung dar. Eine gezielte werbliche Ausspielung oder Media-Buchung in weiteren Ländern gilt hingegen als territoriale Erweiterung.

11.7 Verlängerungen und Erweiterungen. Jede Verlängerung der Nutzungsdauer, Erweiterung des Gebiets, Änderung des Mediums oder Verwendung für einen anderen Zweck bedarf vorab einer Vereinbarung in Textform.

Dabei können neben dem Honorar der Agentur insbesondere zusätzliche Buy-outs, Musik-, Sprecher-, Darsteller-, Stock-, Archiv- und sonstige Lizenzkosten entstehen.

11.8 Bearbeitungen. Erlaubt sind nur technisch notwendige und inhaltlich neutrale Anpassungen, etwa Formatkonvertierungen, Komprimierungen oder die Einbettung in vereinbarte Plattformen.

Nicht erlaubt sind ohne gesonderte Vereinbarung insbesondere:

  • neue Schnitte oder Kurzfassungen,
  • Remixe und Mash-ups,
  • Änderungen von Geschwindigkeit, Farbe, Ton oder Musik,
  • neue Texte, Grafiken, Logos oder Overlays,
  • Austausch oder Entfernung wesentlicher Bestandteile,
  • KI-gestützte Veränderungen, Erweiterungen oder Nachbildungen,
  • Verwendung einzelner Bilder, Töne oder Sequenzen außerhalb des vereinbarten Werkes.

11.9 Weitergabe an Agenturen und Dienstleister. Der Kunde darf finale Arbeitsergebnisse an eigene Agenturen, Mediaagenturen, technische Dienstleister oder Plattformbetreiber weitergeben, soweit dies ausschließlich zur Ausübung der vereinbarten Nutzungsrechte erforderlich ist.

Eine eigenständige Nutzung, Bearbeitung oder Weiterlizenzierung durch diese Dritten ist nicht erlaubt. Der Kunde hat die Dritten entsprechend zu verpflichten und bleibt für deren vertragswidrige Nutzung verantwortlich.

11.10 Eine Übergabe von Clean Masters, Rohmaterial, Kameraoriginalen, Einzelshots, Projektdateien oder offenen Produktionsdateien an den Kunden oder an Dritte ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart und vergütet wurde.

11.11 Die Übergabe von Material bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Bearbeitungs-, Weitergabe- oder Nutzungsrechte daran eingeräumt werden. Der jeweilige Rechteumfang ist gesondert festzulegen.

11.12 Fremdrechte. Bei Musik, Stockmaterial, Archivmaterial, Schriftarten, Software, KI-Diensten, Darstellern, Sprechern und sonstigen Fremdrechten kann die Agentur nur jene Rechte einräumen, die ihr selbst zur Verfügung stehen. Bekannte wesentliche Einschränkungen werden dem Kunden im Angebot oder spätestens bei Lieferung mitgeteilt.

11.13 Der Kunde ist für die Einhaltung der vereinbarten Nutzungsdauer und des Nutzungsumfangs verantwortlich. Beabsichtigt er eine Erweiterung, hat er die Agentur vor Beginn der erweiterten Nutzung zu informieren.

11.14 KI-Training und Datensätze. Die Verwendung der gelieferten Werke, Rohmaterialien, Stimmen, Bildnisse, Projektdateien oder sonstigen Produktionsbestandteile zum Training, Fine-Tuning oder zur Evaluierung generativer KI-Systeme, zur Erstellung synthetischer Personen- oder Stimmnachbildungen oder zum Aufbau von Datensätzen ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht gestattet.

11.15 Exklusive Nutzungsrechte werden nur eingeräumt, wenn dies ausdrücklich vereinbart und vergütet wurde.

12. Urheberbezeichnung, Referenzen und Eigenwerbung

12.1 Eine Verpflichtung des Kunden, die Agentur im veröffentlichten Werk zu nennen, besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

12.2 Nach der ersten öffentlichen Veröffentlichung durch den Kunden ist die Agentur berechtigt, das Projekt, Ausschnitte daraus sowie Name und Logo des Kunden zu Zwecken der Eigenwerbung, auf der eigenen Website, in sozialen Medien, in Präsentationen, Showreels, Pitches, bei Wettbewerben und Festivals sowie für Award-Einreichungen zu verwenden.

12.3 Die vorstehende Berechtigung gilt nicht, soweit eine ausdrückliche Geheimhaltungsvereinbarung, ein vereinbarter Veröffentlichungssperrvermerk oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Kunden entgegenstehen.

12.4 Noch nicht veröffentlichte Projekte dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Kunden als Referenz verwendet werden.

13. Gewährleistung und Mängelbehebung

13.1 Die Agentur gewährleistet, dass die Leistungen den ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften und den freigegebenen inhaltlichen und gestalterischen Vorgaben entsprechen.

13.2 Ein Mangel liegt nicht allein deshalb vor, weil das Ergebnis nicht dem subjektiven Geschmack des Kunden oder einzelner Dritter entspricht, sofern es dem vereinbarten Konzept, den erteilten Freigaben und den technischen Spezifikationen entspricht.

13.3 Offenkundige Mängel sind innerhalb der Abnahmefrist gemäß Punkt 9.5 in Textform und nachvollziehbar zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu melden.

13.4 Bei berechtigten Mängeln hat die Agentur zunächst das Recht auf Verbesserung innerhalb angemessener Frist. Der Kunde hat der Agentur die erforderliche Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen.

13.5 Preisminderung oder Vertragsaufhebung kommen nur in Betracht, wenn die Verbesserung unmöglich ist, von der Agentur verweigert wird oder trotz angemessener Versuche endgültig scheitert und der Mangel nicht bloß geringfügig ist.

13.6 Keine Gewährleistung besteht für Fehler oder Qualitätsverluste, die durch nachträgliche Bearbeitung, Komprimierung, Konvertierung, Veröffentlichung oder sonstige Eingriffe des Kunden, einer Plattform oder eines Dritten entstanden sind.

13.7 Ebenso besteht keine Gewährleistung für Inhalte, Schreibweisen, Übersetzungen, Produktangaben oder sonstige Elemente, die vom Kunden bereitgestellt oder ausdrücklich freigegeben wurden, sofern die Agentur einen für sie erkennbaren Fehler nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig übersehen hat.

14. Haftung

14.1 Die Agentur haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich keine zwingende weitergehende Haftung besteht.

14.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur für Personenschäden und für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden und höchstens auf das Netto-Auftragsentgelt des betroffenen Auftrags begrenzt.

14.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Produktionsausfälle, Reputationsschäden und Ansprüche Dritter ausgeschlossen.

14.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeitenden, freien Mitarbeitenden, Organe und Subunternehmer der Agentur.

14.5 Rechtliche Verantwortung des Kunden. Der Kunde ist für die endgültige Prüfung und Freigabe der zur Veröffentlichung bestimmten Inhalte verantwortlich, insbesondere hinsichtlich der Richtigkeit von Aussagen, Preisen, Produktangaben, Pflichtinformationen, Markenrichtlinien und branchenspezifischen Werbevorschriften.

Die Agentur haftet nicht für kundenseitig freigegebene Inhalte, sofern sie eine für sie erkennbare Rechtsverletzung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig übersehen hat.

14.6 Plattformen und Kampagnenerfolg. Die Agentur haftet nicht für Änderungen von Algorithmen, Richtlinien, Dateivorgaben, Reichweiten, Verfügbarkeiten, Sperren oder sonstige Entscheidungen von Social-Media-, Werbe-, Streaming-, Cloud- oder sonstigen Drittplattformen.

14.7 Eine Garantie für bestimmte Reichweiten, Aufrufe, Interaktionen, Leads, Verkäufe, Rankings, redaktionelle Veröffentlichungen oder sonstige wirtschaftliche Ergebnisse wird nur übernommen, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

14.8 Für eine unsachgemäße oder nicht vereinbarte Bearbeitung der gelieferten Inhalte durch den Kunden oder Dritte übernimmt die Agentur keine Haftung.

14.9 Gesetzlich zwingende KI-Verantwortung. Gesetzlich zwingende eigene Pflichten der Agentur oder des Kunden, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz, bleiben von den in diesen AGB vorgenommenen Aufgaben- und Verantwortungszuweisungen unberührt.

Soweit diese AGB die praktische Umsetzung einer Kennzeichnungs-, Informations- oder Prüfungspflicht einer Partei zuweisen, gilt diese Zuweisung ausschließlich im Innenverhältnis zwischen Agentur und Kunde und bewirkt keine Änderung der gesetzlichen Verantwortlichkeit gegenüber Behörden oder betroffenen Dritten.

15. Einsatz künstlicher Intelligenz, synthetische Inhalte und Transparenz

15.1 Einsatz von KI-Systemen. Die Agentur ist berechtigt, bei Konzeption, Produktion, Postproduktion und Projektabwicklung KI-gestützte Systeme einzusetzen, insbesondere für Recherche, Transkription, Übersetzung, Bild-, Video-, Ton-, Musik- und Sprachbearbeitung, Retusche, Animation, Compositing, technische Optimierungen und die Erzeugung synthetischer Inhalte.

Soll der Einsatz bestimmter KI-Systeme ausgeschlossen oder auf bestimmte Anbieter, Datenstandorte, Verarbeitungsformen oder Sicherheitsstandards beschränkt werden, ist dies vor Auftragserteilung ausdrücklich in Textform zu vereinbaren.

15.2 Rollen nach der KI-Verordnung. Die rechtliche Rolle der Agentur und des Kunden richtet sich nach der tatsächlichen Gestaltung des jeweiligen Projekts.

Verwendet die Agentur ein fremdes KI-System unter eigener Verantwortung für berufliche Zwecke, kann sie Betreiberin dieses KI-Systems im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 sein.

Entwickelt eine Partei ein KI-System, lässt sie ein KI-System entwickeln, verändert sie ein bestehendes System wesentlich oder bringt sie es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr beziehungsweise in Betrieb, können zusätzliche Pflichten als Anbieter oder sonstiger Akteur entstehen.

Solche zusätzlichen Leistungen und Compliance-Pflichten sind nur dann Bestandteil des Auftrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

15.3 Information über wesentliche KI-Inhalte. Die Agentur informiert den Kunden, wenn wesentliche Bestandteile eines gelieferten Endergebnisses künstlich erzeugt oder wesentlich durch KI manipuliert wurden, soweit dies für den geplanten Verwendungszweck, die rechtliche Beurteilung oder eine gesetzliche Offenlegungspflicht relevant ist.

Eine gesonderte Information ist grundsätzlich nicht erforderlich bei bloß unterstützenden oder technischen Anwendungen wie Transkription, Untertitelung, Rauschminderung, Maskierung, Stabilisierung, Skalierung, Farb- oder Tonoptimierung, sofern dadurch Inhalt, Aussage oder Authentizitätseindruck nicht wesentlich verändert werden.

15.4 Deepfakes. Als Deepfake gilt ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und natürlichen Personen fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen könnte.

Ob ein Inhalt als Deepfake einzustufen ist, richtet sich insbesondere nach seiner Gestaltung, der Stärke der Ähnlichkeit, seiner Aussage, dem Veröffentlichungskontext und der Erwartung des angesprochenen Publikums.

15.5 Offenlegung von Deepfakes. Soweit ein von der Agentur mithilfe eines KI-Systems erzeugter oder manipulierter Inhalt als Deepfake einzustufen ist, wird offengelegt, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.

Ist die Agentur mit der finalen Veröffentlichung beauftragt, setzt sie die nach ihrer Beurteilung erforderliche Offenlegung im vereinbarten Veröffentlichungsmedium um.

Erfolgt die Veröffentlichung durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Dritte, stellt die Agentur dem Kunden einen entsprechenden Hinweis, eine gekennzeichnete Fassung oder geeignete Umsetzungsvorgaben zur Verfügung.

Eine ungekennzeichnete Fassung darf nur verwendet werden, wenn die erforderliche Offenlegung auf andere rechtlich ausreichende Weise erfolgt.

15.6 Künstlerische und kreative Werke. Ist ein Deepfake Bestandteil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werks oder Programms, kann die Offenlegung in einer angemessenen Form erfolgen, die die Darstellung, Nutzung und den Genuss des Werks nicht unangemessen beeinträchtigt.

Die Offenlegung kann in solchen Fällen insbesondere in einem Vor- oder Abspann, in einer begleitenden Beschreibung, in den Veröffentlichungsinformationen oder durch eine vergleichbare, für das Publikum erkennbare Kennzeichnung erfolgen.

15.7 Form und Zeitpunkt der Offenlegung. Gesetzlich erforderliche Informationen und Offenlegungen sind klar, unterscheidbar und spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion beziehungsweise der ersten Konfrontation des Publikums mit dem betreffenden Inhalt bereitzustellen. Anwendbare Barrierefreiheitsanforderungen sind zu berücksichtigen.

Form, Wortlaut, Position, Dauer und technische Umsetzung richten sich nach dem Inhalt, Medium, Zielpublikum und Veröffentlichungskontext.

Eine Offenlegung kann insbesondere durch einen sichtbaren Texthinweis, einen hörbaren Hinweis, einen Hinweis im Vor- oder Abspann, einen Begleittext, eine Plattformkennzeichnung oder ein anerkanntes Kennzeichnungssymbol erfolgen.

15.8 Veröffentlichung durch den Kunden. Erfolgt die Veröffentlichung, Ausstrahlung, Vorführung oder sonstige Zugänglichmachung durch den Kunden oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, ist der Kunde verpflichtet:

  1. von der Agentur mitgelieferte oder vereinbarte Offenlegungen und Kennzeichnungen vollständig beizubehalten,
  2. diese im jeweiligen Medium spätestens bei der ersten Konfrontation des Publikums ordnungsgemäß auszuspielen,
  3. erforderliche plattformspezifische Einstellungen, Kennzeichnungen oder Begleittexte zu verwenden,
  4. eingesetzte Agenturen, Medienunternehmen, Plattformbetreiber und sonstige Dienstleister entsprechend zu verpflichten und
  5. die Agentur vor einer wesentlich geänderten Nutzung über den neuen Kontext, das Medium, das Gebiet und das Zielpublikum zu informieren.

Der Kunde darf eine Kennzeichnung nur entfernen oder verändern, wenn keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht oder eine rechtlich ausreichende alternative Offenlegung vorgenommen wird.

15.9 Nachträgliche Veränderungen. Bearbeitet, kürzt, kombiniert, vertont, veröffentlicht oder kontextualisiert der Kunde einen gelieferten Inhalt selbst oder durch Dritte in einer Weise, die dessen Aussage, Authentizitätseindruck oder rechtliche Einordnung verändern kann, ist er für eine erneute Prüfung der daraus entstehenden Transparenzpflichten verantwortlich.

Dies gilt insbesondere bei:

  • Face Swaps,
  • Voice Cloning,
  • KI-gestützter Lippen-Synchronisation,
  • nachträglichen Änderungen realer Orte oder Ereignisse,
  • neuen Aussagen realer oder synthetisch nachgebildeter Personen,
  • der Kombination authentischer und synthetischer Inhalte und
  • einer Verwendung in einem anderen als dem ursprünglich vereinbarten Zusammenhang.

15.10 KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Wird ein KI-generierter oder KI-manipulierter Text mit dem Zweck veröffentlicht, die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse zu informieren, ist die künstliche Erzeugung oder Manipulation nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften offenzulegen.

Eine Offenlegung kann insbesondere entfallen, wenn:

  1. der Inhalt einer tatsächlichen menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und
  2. eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt.

Eine bloße Rechtschreibprüfung, oberflächliche Durchsicht oder formale Freigabe gilt nicht ohne Weiteres als ausreichende inhaltliche oder redaktionelle Kontrolle.

15.11 Redaktionelle Verantwortung des Kunden. Soll ein KI-unterstützter Text aufgrund menschlicher Überprüfung und redaktioneller Verantwortung ohne KI-Kennzeichnung veröffentlicht werden, hat der Kunde sicherzustellen, dass:

  1. der Inhalt von einer fachlich geeigneten natürlichen Person inhaltlich geprüft wurde,
  2. diese Person den Inhalt ändern, zurückweisen oder neu erstellen lassen konnte und
  3. der Kunde oder eine andere eindeutig bestimmte natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt.

Die Agentur ist berechtigt, vom Kunden eine entsprechende Bestätigung in Textform zu verlangen.

15.12 Interaktive KI-Systeme. Soweit die Agentur interaktive KI-Systeme, Chatbots, KI-Agenten, interaktive KI-Avatare, Sprachsysteme oder vergleichbare Anwendungen entwickelt oder bereitstellt, muss für natürliche Personen spätestens zu Beginn der ersten Interaktion erkennbar sein, dass sie mit einem KI-System interagieren, sofern dies aufgrund der Umstände und des Nutzungskontexts nicht ohnehin offensichtlich ist.

Welche Partei diesen Hinweis technisch implementiert und während des Betriebs aufrechterhält, wird in der jeweiligen Projektvereinbarung festgelegt.

Betreibt der Kunde das System nach Übergabe selbst, darf er einen erforderlichen Hinweis nicht entfernen, verändern oder unkenntlich machen.

Vorproduzierte Videos oder Animationen mit einem Avatar gelten nicht allein deshalb als interaktives KI-System.

15.13 Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung. Der Einsatz von Systemen zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung ist nicht Bestandteil der gewöhnlichen Leistungen der Agentur und bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung sowie einer gesonderten rechtlichen und datenschutzrechtlichen Prüfung.

Soweit solche Systeme rechtmäßig eingesetzt werden, sind die betroffenen natürlichen Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über deren Betrieb zu informieren.

15.14 Reale Personen, Stimmen und digitale Nachbildungen. Ohne ausreichende Rechte-, Einwilligungs- und Freigabenachweise darf der Kunde keine Erzeugung oder Manipulation verlangen, die reale Personen, Stimmen, Bildnisse, Persönlichkeitsmerkmale oder sonstige identifizierende Merkmale nachbildet oder diesen zugerechnet werden kann.

Dies gilt insbesondere für Voice Cloning, Face Swaps, digitale Doppelgänger, synthetische Testimonials und künstlich erzeugte Äußerungen realer Personen.

Die Agentur ist berechtigt, entsprechende Aufträge abzulehnen oder vor der Ausführung zusätzliche Einwilligungen und Nachweise zu verlangen.

15.15 Kundeneingaben und Rechte Dritter. Der Kunde sichert zu, dass von ihm bereitgestellte Prompts, Referenzen, Bild-, Video-, Ton-, Stimm- und Personendaten sowie sonstige Eingaben rechtmäßig für den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen.

Wird die Agentur wegen rechtswidriger, unvollständiger oder irreführender Kundenvorgaben von Dritten in Anspruch genommen, hält der Kunde die Agentur im gesetzlich zulässigen Umfang schad- und klaglos, sofern die Agentur die Rechtsverletzung nicht selbst schuldhaft verursacht hat.

Die Regelungen der Punkte 4.4 und 4.5 bleiben unberührt.

15.16 Unzulässige Nutzungen. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Inhalte oder KI-Systeme herzustellen, zu bearbeiten, einzusetzen oder bereitzustellen, deren Zweck oder voraussichtliche Nutzung gegen gesetzliche Verbote, Persönlichkeitsrechte, Datenschutzrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Lauterkeitsrecht oder sonstige Rechte Dritter verstößt.

Bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit, kann die Agentur die Leistung bis zur Klärung aussetzen und geeignete Einwilligungen, Freigaben oder rechtliche Nachweise verlangen.

15.17 Kundendaten und Modelltraining. Die Agentur stellt vertrauliche Kundendaten, Rohmaterialien, Projektdateien, Prompts oder personenbezogene Daten nicht bewusst zum Training eigener oder fremder generativer KI-Modelle bereit, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich und informiert zugestimmt hat.

Soweit bei einem eingesetzten Drittanbieter nicht ausgeschlossen werden kann, dass Eingaben zur Modellverbesserung verwendet werden, informiert die Agentur den Kunden vor der Übermittlung vertraulicher oder personenbezogener Inhalte oder verwendet, soweit technisch und wirtschaftlich zumutbar, eine Konfiguration ohne Trainingsnutzung.

15.18 Prüfung von KI-Ergebnissen. Die Agentur prüft die von ihr gelieferten KI-generierten oder KI-manipulierten Ergebnisse im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs mit branchenüblicher Sorgfalt.

KI-Ergebnisse können dennoch sachliche Fehler, technische Artefakte, unzutreffende Details oder unerwartete Ähnlichkeiten mit bestehenden Inhalten enthalten. Eine Garantie für absolute Fehlerfreiheit, weltweite Einzigartigkeit oder vollständige Freiheit von Ähnlichkeiten wird nicht übernommen.

15.19 Variabilität und Reproduzierbarkeit. Ergebnisse generativer KI-Systeme können trotz identischer oder vergleichbarer Eingaben voneinander abweichen. Ein erzeugtes Ergebnis kann möglicherweise nicht identisch reproduziert, nachproduziert oder zu einem späteren Zeitpunkt mit demselben System fortgesetzt werden.

Änderungen von Modellen, Anbietern, Sicherheitsfiltern, Nutzungsbedingungen, Funktionen oder technischen Schnittstellen können die Fortsetzung oder Änderung eines Projekts beeinflussen. Die Agentur darf in diesem Fall fachlich vergleichbare Systeme oder Arbeitsweisen einsetzen.

15.20 Schutzfähigkeit. Die Agentur übernimmt keine Garantie, dass rein oder überwiegend maschinell erzeugte Bestandteile in allen Staaten urheberrechtlich, markenrechtlich oder designrechtlich geschützt, exklusiv nutzbar oder registrierbar sind.

Die ausdrückliche Einräumung exklusiver Nutzungsrechte an solchen Bestandteilen bezieht sich nur auf jene Rechte, über die die Agentur tatsächlich verfügen kann.

15.21 KI-Kompetenz. Die Agentur trifft angemessene Maßnahmen, damit Personen, die in ihrem Verantwortungsbereich KI-Systeme einsetzen, über eine ihrem Aufgabenbereich, ihrer Erfahrung und dem jeweiligen Einsatzrisiko entsprechende KI-Kompetenz verfügen.

Betreibt oder bearbeitet der Kunde nach der Übergabe selbst KI-Systeme oder KI-Inhalte, ist er für die entsprechende Kompetenz der unter seiner Verantwortung handelnden Personen verantwortlich.

15.22 Änderungen gesetzlicher Vorgaben. Ändern sich nach Auftragserteilung gesetzliche Anforderungen, behördliche Leitlinien, anerkannte Verhaltenskodizes oder technische Standards, ist die Agentur berechtigt, die erforderlichen Kennzeichnungen, Hinweise oder technischen Umsetzungen entsprechend anzupassen.

Entsteht dadurch ein bei Auftragserteilung nicht vorhersehbarer wesentlicher Mehraufwand, wird dieser nach vorheriger Information des Kunden gesondert verrechnet.

16. Datenschutz und Auftragsverarbeitung

16.1 Jede Partei verarbeitet personenbezogene Daten in eigener Verantwortung, soweit sie die Zwecke und Mittel der jeweiligen Verarbeitung selbst bestimmt.

16.2 Verarbeitet die Agentur personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

16.3 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Übermittlung und Verarbeitung der von ihm bereitgestellten personenbezogenen Daten rechtmäßig ist und erforderliche Informationspflichten, Einwilligungen oder sonstige Rechtsgrundlagen vorliegen.

16.4 Die Agentur ist berechtigt, für die Leistungserbringung geeignete Subunternehmer, Cloud-, Speicher-, Kommunikations-, Produktions- und KI-Dienstleister einzusetzen. Soweit diese als Sub-Auftragsverarbeiter tätig werden, werden die gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen an deren Beauftragung eingehalten.

16.5 Bei Datenübermittlungen in Drittländer werden, soweit erforderlich, geeignete Garantien nach der DSGVO vereinbart. Ein bestimmter Datenstandort oder die ausschließliche Verarbeitung innerhalb des EWR ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

16.6 Die Agentur trifft unter Berücksichtigung von Art, Umfang, Zweck und Risiko der Verarbeitung angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen.

16.7 Lösch- und Aufbewahrungsfristen richten sich nach Punkt 9.7, gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und berechtigten Erfordernissen der Rechtsverteidigung.

17. Drittanbieter, Software-, Cloud- und KI-Dienste

17.1 Die Leistungserbringung kann von Software, Plattformen, Cloud-Diensten, KI-Modellen, APIs, Lizenzgebern und sonstigen technischen Drittanbietern abhängen.

17.2 Für den Kunden wesentliche Lizenz- oder Nutzungsbeschränkungen solcher Dienste werden im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder spätestens bei Lieferung mitgeteilt. Die bloße Nutzung eines Drittanbieters führt nicht dazu, dass dessen vollständige Geschäftsbedingungen automatisch Bestandteil des Vertrags zwischen Agentur und Kunde werden.

17.3 Ändert oder beendet ein Drittanbieter seine Leistungen, Preise, technischen Voraussetzungen oder Lizenzbedingungen, darf die Agentur eine fachlich und wirtschaftlich vergleichbare Alternative einsetzen.

17.4 Führt eine Änderung eines Drittanbieters zu wesentlichen, bei Auftragserteilung nicht vorhersehbaren Mehrkosten, informiert die Agentur den Kunden vor deren Entstehung. Der Kunde kann entscheiden, ob die betroffene Zusatzleistung zu den geänderten Bedingungen fortgeführt wird.

17.5 Vorübergehende Ausfälle oder Einschränkungen von Drittanbieterdiensten gelten als Leistungshindernisse nach Punkt 6, sofern sie von der Agentur nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

17.6 Kundenspezifische KI-Systeme und Anbieterstatus. Werden KI-Systeme im Auftrag des Kunden entwickelt, wesentlich verändert, unter dem Namen oder der Marke des Kunden angeboten oder in dessen eigener Infrastruktur betrieben, können dem Kunden oder der Agentur zusätzliche gesetzliche Pflichten als Anbieter, Betreiber, Importeur, Händler oder sonstiger Akteur entstehen.

Die Parteien legen die jeweiligen Rollen sowie die daraus entstehenden Dokumentations-, Informations-, Kennzeichnungs-, Überwachungs-, Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflichten vor der Inbetriebnahme in einer gesonderten Projektvereinbarung fest.

Der vereinbarte Produktions- oder Entwicklungspreis umfasst solche zusätzlichen Compliance-Leistungen nur, wenn sie ausdrücklich im Leistungsumfang genannt sind.

18. Vertraulichkeit

18.1 Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden und als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen kaufmännischen, technischen, kreativen und organisatorischen Informationen geheim zu halten.

18.2 Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrags verwendet und nur solchen Mitarbeitenden, Subunternehmern und Beratern zugänglich gemacht werden, die sie hierfür benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

18.3 Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die:

  • bereits öffentlich bekannt sind oder ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden,
  • der empfangenden Partei nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren,
  • unabhängig entwickelt wurden,
  • rechtmäßig von einem nicht zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten erlangt wurden oder
  • aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

18.4 Muss eine Partei vertrauliche Informationen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offenlegen, informiert sie die andere Partei nach Möglichkeit vorab.

18.5 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt für fünf Jahre nach Projektabschluss. Für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gilt sie so lange, wie deren Geheimnischarakter besteht.

18.6 Die Referenz- und Eigenwerbungsrechte gemäß Punkt 12 stehen unter dem Vorbehalt dieses Punktes.

19. Anzuwendendes Recht

19.1 Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden ist ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts anzuwenden.

20. Erfüllungsort und Gerichtsstand

20.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur in Wien.

20.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht. Die Agentur bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.